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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mitteilungspflicht einer privaten Krankenversicherung bei Prämienanpassung

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LG Arnsberg – Az.: I-1 O 127/18 – Urteil vom 16.05.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die von der Beklagten in der Zeit zwischen November 2009 und November 2016 durchgeführten Prämienanpassungen unwirksam waren und verlangt die Rückerstattung der überbezahlten Prämien sowie diesbezüglichen Nutzungsersatz.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung zu der Versicherungsnummer KV ####. Diese umfasst eine Krankheitskostenvollversicherung nach dem Tarif „X1“, eine Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif „X2“, eine private Pflegepflichtversicherung nach dem Tarif „X3“, sowie eine Pflegetagegeldversicherung nach dem Tarif „X4“.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Y 1 – Y 3), die den jeweiligen Verträgen zugrunde liegen, regeln eine Beitragsanpassung jeweils in § 8 b AVB.

Bezüglich der monatlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge erteilte der Kläger der Beklagten eine Lastschriftermächtigung.

In den Jahren 2009 bis 2016 nahm die Klägerin verschiedene Beitragserhöhungen vor.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 16.11.2009 erhöhte die Beklagte die monatliche Prämie in dem Tarif „X1“ mit Wirkung ab dem 01.01.2010 um 20,00 EUR.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein aus November 2010 erhöhte die Beklagte die monatliche Prämie in dem Tarif „X1“ mit Wirkung ab dem 01.01.2011 um 44,76 EUR sowie in dem Tarif „X2“ um 2,65 EUR.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein aus November 2011 erhöhte die Beklagte die monatliche Prämie in dem Tarif „X1“ mit Wirkung ab dem 01.01.2012 um 31,27 EUR sowie in dem Tarif „X2“ um 4,80 EUR.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein aus November 2012 erhöhte die Beklagte die monatliche Prämie in dem Tarif „X3“ mit Wirkung ab dem 01.01.2013 um 0,85 EUR.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein aus Februar 2013 erhöhte die Beklagte die monatliche Prämie in dem Tarif „X1“ mit Wirkung ab dem 01.04.2013 um 33,12 EUR.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein aus Februar 2014 erhöhte die Beklagte die monatliche Prämie in dem Tarif „X2“ mit Wirkung ab dem 01.04.2014 um 4,22 EUR.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein aus November 2014 erhöhte die Beklagte die monatliche Prämie in dem Tarif „X3“ mit Wirkung ab dem 01.01.2015 um 2,08 EUR.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein aus Februar 2015 erh[…]


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