LG Aachen – Az.: 9 O 258/18 – Urteil vom 11.04.2019
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.193,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 596,51 € für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.07.2018 sowie aus 1.193,02 € seit dem 01.08.2018 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin monatlich im Voraus, erstmals zum 01.09.2018, einen Betrag von 596,51 € zu zahlen, längstens bis zum 01.09.2041, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweils Monatsersten.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin ab dem 01.06.2018 von der Beitragszahlung, längstens bis zum 01.09.2041, zu befreien.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 691,33 € freizustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien verbindet eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung (vgl. Versicherungsschein vom 1.9.2002, Anl. K1, BI. 4 f.GA). Sie vereinbarten eine Berufsunfähigkeitsjahresrente in Höhe von 7.158,12 € sowie monatliche Beiträge i.H.v. 85,11 €. Vereinbartes Ende der Versicherung ist der 1.9.2041.
Dem Versicherungsverhältnis lagen ursprünglich – ob eine Anpassung dieser ursprünglichen Bedingungen erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig – die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde (Anl. K2, BI. 6 ff. GA, im Folgenden „BBUZ“). § 8 BBUZ lautete wie folgt:
„§ 8 Was gilt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit?
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 oder § 7 von ihnen, dem Versicherten oder dem Anspruch erhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Zusatzversicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet, wenn eine Karenzzeit vereinbart ist, jedoch frühestens nach Ablauf der Karenzzeit. “
Die Klägerin war ursprünglich […]