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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltungsansprüche und tarifliche Urlaubsansprüche

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 12 Sa 110/11
Urteil vom 19.08.2011

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.12.2010 – 5 Ca 367/10 d – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche für insgesamt 163 Urlaubstage.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.1982 als Werkstattmeister zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.591,57 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Vergleichs durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30.09.2010.
Seit dem 10.01.2005 ist der Kläger als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 % anerkannt.
In der Zeit vom 08.12.2004 bis zumindest August 2008 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Im Jahr 2004 hat der Kläger zuvor lediglich 21 Tage Urlaub in Anspruch genommen. In der Zeit vom 01.07.2005 bis zu 31.01.2007 bezog der Kläger eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit. Seit dem 01.02.2007 bezieht er gemäß Rentenbescheid vom 08.02.2007 Erwerbsminderungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit. Der Rentenbescheid wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 08.02.2007 ging am 12.02.2007 beim V K D, dem Bevollmächtigten des Klägers in Rentenangelegenheiten, ein. Daraufhin sandte der Kläger ein Schreiben an die Beklagte mit Eingang am 28.02.2007, mit dem er die Weiterbeschäftigung mit reduzierter Stundenzahl beansprucht. In der Folgezeit wurde der Kläger von der Beklagten nicht beschäftigt.
Mit am 23.08.2010 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangener Klageerweiterung vom 20.08.2010, die allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist und der Beklagten am 30.08.2010 zugestellt worden ist, macht der Kläger die Abgeltung von insgesamt 163 Urlaubstagen für 2004 – 2010 geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für das Jahr 2004 seien noch 9 Urlaubstage abzugelten, fü[…]


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