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Verkehrsunfall – Anrechnung eines Behindertenrabatts bei der Ersatzfahrzeugbeschaffung

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OLG Frankfurt – Az.: 29 U 203/18 – Urteil vom 03.06.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 16.10.2018 (Az. 4 O 15/18) im Kostenausspruch abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz haben die Beklagten zu 83 % als Gesamtschuldner zu tragen, die Klägerin trägt 17 %.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Zwangsvollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15.11.2017 geltend. Die Beklagte zu 1) fuhr auf das Heck des langsam vor einer roten Ampel ausrollenden Klägerfahrzeugs Marke1 Typ1 so heftig auf, dass das Klägerfahrzeug auf das vor ihm an der roten Ampel bereits zum Stillstand gekommene Fahrzeug aufgeschoben wurde. Die Beklagte zu 2) ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1). Der Unfallhergang und die alleinige Einstandspflicht der Beklagten sind dem Grunde nach unstreitig (Bl. 61).

Die Parteien streiten um die Höhe des entstandenen Schadens.

Das Klägerfahrzeug war zum Unfallzeitpunkt erst eine Woche alt (Zulassung auf die Klägerin XX.11.2017, Laufleistung … km). Die Klägerin hatte das Fahrzeug am XX.10.2017 für 30.525 € neu erworben (Bl. 18). Beim Kauf war ihr ein Rabatt für Menschen mit Behinderung i.H.v. 4.440,15 € (entsprechend 15 %) gewährt worden.

Einen solchen Preisvorteil gewährt die Marke1 AG nach ihren Bedingungen unter anderem Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % für höchstens 2 Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens 6 Monate lang gehalten werden müssen (Verpflichtungserklärung Bl. 47). Der Sondernachlass und der behindertengerechte Umbau von Fahrzeugen werden von Marke1 unter anderem mit der Aussage beworben, das Unternehmen trage dazu bei, den Alltag von Menschen mit Handicap zu erleichtern (Bl. 89, siehe auch https://www.(…).html).

Nach einer von den Beklagten erstinstanzlich nicht mehr bestrittenen Zusammenstellung des ADAC (Stand Mai 2017) gewähren die in Deutschland am Markt tätigen Autohersteller in unt[…]


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