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Kündigung wegen Stellenstreichung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 326/02
Urteil vom 22.05.2003

Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 30. April 2002 – 5 Sa 538/01 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand
Die Klägerin macht die Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung geltend.
Sie ist Erzieherin von Beruf. Sie war zunächst in einer Kindereinrichtung in Glashütte beschäftigt und trat 1992 in die Dienste der beklagten Stadt A. Ihre monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 2.705,00 DM bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden.
Die Beklagte unterhält fünf Kindertagesstätten und beschäftigte dort Anfang des Jahres 2000 25 Erzieherinnen, davon 23 mit 30, eine mit 40 und eine mit 19 Wochenstunden. Weiterhin waren drei Aushilfskräfte (sog. Pauschalkräfte) eingesetzt, die organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit der Wäschereinigung wahrnehmen und vertretungsweise Kinder betreuen.
Entsprechend den im Februar 2000 vorliegenden Anmeldungen sollten ab September 2000 im Bereich Krippe 15 Kinder, im Bereich Kindergarten 116 Kinder und im Bereich Hort 82 Kinder betreut werden. Für 45 Hortkinder war eine Betreuungszeit von sechs Stunden und für 37 Hortkinder von fünf Stunden vorgesehen. Unter Berücksichtigung von zehn freien Plätzen im Kindergartenbereich sowie der im Bereich Kindergarten nur halbtags zu betreuenden Kinder errechnete die Beklagte auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386 – SäKitaG) einen Bedarf von 16,6 vollzeitbeschäftigten Fachkräften (Vollzeit-Äquivalente – VzÄ). Nach ihrer Berechnung beschäftigte sie 18,73 VzÄ, so daß sich eine Differenz von 2,13 VzÄ ergab. In seiner Sitzung vom 28. Februar 2000 beschloß der Stadtrat der Beklagten, die Verwaltung zu beauftragen, die Kündigung von zwei Erzieherinnen nach dem Sozialplan vorzubereiten, da unter Berücksichtigung des SäKitaG ein Überhang von 2,13 VzÄ bestehe.
Am 14. März 2000 schloß die Beklagte mit einer Erzieherin einen Aufhebungsvertrag. Der Klägerin wurde eine freie Stel[…]


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