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Rechtsanwälte Kotz GbR

Härtefallscheidung bei Gewalt und Drohungen zur Aufrechterhaltung der Ehe

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 UF 13/19 – Beschluss vom 03.06.2019

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg – Familiengericht – vom 7.12.2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.590 € festgesetzt.

4. Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwältin … für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ihre Ehe zu scheiden ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist bereits seit dem 1.12.2014 rechtshängig. Ab Juli 2015 haben die Beteiligten einen Versöhnungsversuch unternommen. Mit Schriftsatz vom 6.6.2018 bat die Antragstellerin um Fortsetzung des Verfahrens. Der Zeitpunkt der neuerlichen Trennung der Eheleute ist ebenso streitig wie ihr Vorbringen zu den Gründen für eine eventuelle Härtefallscheidung.

Das Familiengericht hat das Vorliegen eines Härtefalles bejaht und mit dem angefochtenen Beschluss die Ehe geschieden sowie den Versorgungsausgleich geregelt.

Gegen diese Entscheidung, die dem Antragsgegner am 12.12.2018 zugestellt wurde, richtet sich seine am 14.1.2019 beim Familiengericht eingegangene und am 12.3.2019 nach Gewährung von Fristverlängerung bis zu diesem Tag begründete Beschwerde.

Der Beschwerdeführer trägt vor: Die zweite Trennung der Eheleute sei erst im September 2018 anlässlich des (unstreitigen) Auszuges der Ehefrau aus der Ehewohnung erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die eheliche Lebensgemeinschaft in vollem Umfang bestanden, Anzeichen für eine baldige Trennung habe es nicht gegeben. Härtegründe lägen nicht vor, insbesondere habe der Beschwerdeführer seine Frau zu keiner Zeit bedrängt oder geschlagen. Bei dem im Entlassungsbericht des Asklepios Klinikum Harburg vom 20.6.2017 dokumentierten Vorfall habe er erhebliche Schmerzen gehabt und über Stunden keine Hilfe erhalten, nur deshalb habe er sich aufgeregt und über Personal des Krankenhauses beschwert.

Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 7.12.2018 abzuändern und den Scheidungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Am 30.5.2018 habe sie sich von ihrer Verfahrensbevollmächtigten erstmals beraten lassen. Ab Juni 2018 habe sie mit dem Antragsgegner nicht mehr in einem Zimmer geschlafen und nach Erhalt des Schriftsatzes d[…]


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