OLG Frankfurt – Az.: 3 U 214/15 – Urteil vom 12.01.2017
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.2015, Aktenzeichen 2-23 O 321/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.800,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat der Kläger 3/4 zu tragen. Alle übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht nach einer außergerichtlichen Teilregulierung bei der beklagten Versicherung weitere Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend wegen dauerhafter Folgen eines Arbeitsunfalls vom ….20xx, durch den das rechte Auge des Klägers dauerhaft geschädigt wurde, wobei die Parteien im Wesentlichen um die zu berücksichtigende, unfallbedingte Funktionseinschränkung des rechten Auges und um den sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad streiten, nachdem die Beklagte außergerichtlich ihre Einstandspflicht – faktisch – dem Grunde nach anerkannt und auf Grundlage einer außergerichtlichen Begutachtung eine Entschädigungsleistung in Höhe von EUR 4.800,00 unter Berücksichtigung einer Beeinträchtigung in Höhe von 2/25 erbracht hatte.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten (in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin des den Versicherungsschein ausstellenden Versicherungsunternehmens) unter Versicherungsschein-Nummer A eine private Unfallversicherung, die für den Fall der Invalidität eine Versicherungssumme in Höhe von EUR 120.000,00 verspricht, wobei wegen der Einzelheiten verwiesen wird auf den 1. Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 6 dA) sowie die B-Konzern Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen (GKA AUB 2000) (Bl. 67 dA), die Zusatzvereinbarungen zur B Exclusive-Unfallversicherung (ZB 2000) (Bl. 13 dA, Bl. 73 dA), die Besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades (U 3190:01) (Bl. 15 dA, Bl. 78 dA) sowie die Besonderen Bedingungen für die progressive Invaliditätsstaffel (BB Progression 2000 – 300 %) (Bl. 15 dA, Bl. 79 dA). Etwaige Entschädigungsleistungen sind nach der Gliedertaxe zu bemessen. Nach den Besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades war für den vollständigen Verlust eines Auges ein Invalidi[…]