AG Marl, Az.: 36 F 329/15, Beschluss vom 14.01.2016
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.09.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Beteiligten leben seit Ende März 2014 räumlich voneinander getrennt. Sie haben einen sieben Jahre alten gemeinsamen Sohn, der bei der Antragsgegnerin lebt.
Der Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1700 EUR. Er zahlte hiervon der monatlichen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn i.H.v. 272.
Die Antragsgegnerin hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 700 EUR.
Am 29.08.2013 nahmen die Beteiligten gemeinsam einen Kredit bei der U-Bank in Höhe von 33.192,85 EUR auf, welchen der Antragsteller seitdem mit monatlichen Raten i.H.v. 560 EUR zurückzahlt.
Die Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller im Innenverhältnis allein für die Rückzahlung des Darlehens haftet. Gemäß § 446 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob im Innenverhältnis eine Regelung der Haftungsanteile getroffen worden ist. In einer Ehe ergibt sich der Ausgleichsmaßstab aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn nur ein Ehegatte eigenes Einkommen hat, während der andere den Haushalt versorgt, entspricht es dem Eherecht, dass die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit aus dem Einkommen des verdienenden Ehegatten bestritten werden. Geschieht dies einvernehmlich, kann von einer dem Gesetz entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten ausgegangen werden. Aufgrund dieser Vereinbarung haftet der allein verdienende Ehegatte auch im Innenverhältnis allein (OLG Hamm, NJW RR, 93,197).
Eine solche Vereinbarung haben die Beteiligten auch hier getroffen. Die Kreditraten sind einvernehmlich von dem Antragsteller bezahlt worden, weil sein eigenes Einkommen deutlich höher ist als das der nur teilschichtig erwerbstätigen Antragsgegnerin.
Symbolfoto: David Pereiras/Bigstock
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