Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Az.: L 17 U 64/05
Urteil vom 26.07.2006
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, Az.: S 16 U 216/03, Urteil vom 10.02.2005
Entscheidung:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für ihre Austräger von Gemeindemitteilungsblättern Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichten muss.
Die Klägerin, die Presseerzeugnisse vertreibt, lagert und ausliefert, ist seit dem 01. März 1988 Mitglied der Beklagten. Die Gemeindemitteilungsblätter der U Fa. S N & Q Verlag KG lässt sie durch über 700 „Lieferer“ bzw. „Zusteller“ austragen, zu denen u.a. die Beigeladenen zählen. Mit ihnen schließt die Klägerin einen sog. „Kooperationsvertrag“ (KV), der vorformulierte Vertragsbedingungen enthält. Der Vertrag bezeichnet die Lieferer und Zusteller als selbständige Kleinspediteure und verpflichtet sie, die Haushalte und Betriebe (Bezieher) „umgehend“ (Ziffer 2 KV) mit Druckerzeugnissen in dem Zustellbezirk zu beliefern, den ihnen die Klägerin zuweist (Ziffer 1 KV). Die Lieferer erhalten die Mitteilungsblätter gewöhnlich einen Tag bevor die Zustellungsfrist abläuft. Bis zum Fristablauf müssen die Gemeindemitteilungsblätter verteilt sein, was – je nach Zustellbezirk – ein bis zwei, maximal drei Stunden dauert. Verstößt der Zusteller gegen seine vertragliche Pflicht, die Druckerzeugnisse „umgehend“ an „die Bezieher mit den vollständigen Exemplaren einschließlich eventueller Beilagen“ zu liefern, kann die Klägerin den Vertrag „ohne Einhaltung einer Frist“ kündigen. Ansonsten sind beide Seiten berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Abrechnungszeitraumes zu kündigen (Ziffer 6 KV). Der Zusteller erhält die Gemeindemitteilungsblätter im Abrechnungszeitraum zu einem bestimmten Preis pro Exemplar (Ziffer 4 KV) und vertreibt sie „auf eigene Rechnung“ (Ziffer 3 KV). Die Abrechnung erfolgt aufgrund der verteilten Exemplare (Ziffer 4 KV). Akquiriert der Zusteller einen Neukunden, erhält er hierfür eine Provision (Ziffe[…]