VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
6 K 1546/01. KO
Urteil vom 20.11.2001
Das Urteil ist nicht rechtskräftig!
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, der als Obervermessungsrat und stellvertretender Amtsleiter des Katasteramtes B…….. im Dienst des beklagten Landes steht, erstrebt die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit.
Mit Schreiben vom 12. April 1999 beantragte der Kläger die Genehmigung folgender Nebentätigkeit: Computerherstellung und Verkauf unter eigener Firma für fünf bis sechs Stunden pro Woche. Nachdem der Bezirkspersonalrat nach Durchführung eines Einigungsgesprächs einer Versagung der Genehmigung zugestimmt hatte, lehnte das Landesvermessungsamt Rheinland-Pfalz den Antrag auf Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit durch – ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid vom 12. Dezember 2000 mit der Begründung ab, dass sich diese Tätigkeit als Ausübung eines Zweitberufes im Sinne von § 73 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG – darstelle.
Der Kläger legte hiergegen im April 2001 Widerspruch ein. Er meinte, dass der Begriff des Zweitberufes hier deutlich überspannt werde. Aus dem Vorhandensein eines Kleingewerbescheins könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Nebentätigkeit gewerbsmäßig als Zweitberuf ausgeübt werde. Die auch im vorliegenden Fall zu prüfenden Versagungsgründe nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 LBG lägen sämtlich nicht vor. Mit der Tätigkeit werde ein äußerst geringer Gewinn erzielt, auch stelle die tägliche Inanspruchnahme von einer Stunde das Maximum dar.
Das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2001 zurück[…]