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Mietvertragskündigung bei Beschmieren der Hausfassade mit vermieterfeindlichen Schriftzügen

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AG Neukölln – Az.: 2 C 42/19 – Urteil vom 11.06.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, die ca. 57 m² große Wohnung … Berlin, … zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 15.09.2019 gewährt.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.100,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 28.12.2009 mieteten der Beklagte zusammen mit Frau … die im Tenor zu 1. näher bezeichnete Wohnung. Frau … zog im Jahr 2013 aus der Wohnung aus.

2014 erwarb die Klägerin, eine …gesellschaft der …, das Grundstück vom damaligen Eigentümer und Vermieter und wurde im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Die Miete für die streitgegenständliche Wohnung betrug monatlich zuletzt nettokalt 342,58 €, inklusive Vorauszahlungen auf Heizkosten 462,58 €.

Zwischen April 2018 und Januar 2019 wurden an 11 Tagen auf den Wänden im Hausflur und Treppenhaus, an der Straßenfassade und auf der Klingelplatte des Wohngebäudes diverse aufgebrachte Schriftzüge, unter anderem mit dem Inhalt „… enteignen“, … verdrängen“, „…“, entdeckt. Wegen Einzelheiten wird auf die Klageschrift nebst Fotodokumentation als Anlage K2 (Bl. 3 ff., 15 ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin ließ diese Schriftzüge nach ihrer Entdeckung entfernen, wofür Kosten in Höhe von ca. 1.600,- € entstanden. Sie beauftragte ein Sicherheitsunternehmen mit der Observierung des Grundstücks, um den Verursacher zu ermitteln.

Am 28.01.2019 gegen 23.30 Uhr wurde der Beklagte von einem Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens dabei entdeckt, wie er mit einem schwarzen dicken Stift den Schriftzug „… bleibt“ und ein …symbol auf die Straßenfassade gegenüber der Klingelplatte aufbrachte und auf die Wand des Hausflurs „… enteignen“ schrieb.

Mit Schreiben vom 22.02.2019, das an die Adresse der streitgegenständlichen Wohnung zuging, erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und Frau … die fristlose und hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund der geschilderten Vorkommnisse. Der Beklagte verfasste am 22.02.2019 und 10.03.2019 ein Schreiben an die Klägerin, in denen er sich für die Tat am 28.01.2019 entschuldigte. In der Klageschrift vom 27.02.2019 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten erneut die fristlose,[…]


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