BGH, Az.: IV ZR 241/91, Beschluss vom 12.02.1992
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein auf 25 Jahre abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag vom 3. Juli 1980 nebst eingeschlossener Unfallzusatz- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 14. Juni 1988 rückwirkend unwirksam geworden oder sonstwie beendet worden ist, sondern fortbesteht. Landgericht und Berufungsgericht haben seine Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beschwer auf insgesamt 45.530,56 DM festgesetzt; davon entfallen nach seiner Begründung 5.000 DM auf die Hauptversicherung, 2.000 DM auf die Unfallzusatzversicherung und 38.530,56 DM auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Kläger beanstandet lediglich die Festsetzung bezüglich der Lebensversicherung mit 5.000 DM. Außer auf die vereinbarte Versicherungssumme von 20.000 DM habe er auch Anspruch auf Überschußanteile. Laut Schreiben der Beklagten vom Januar 1990 hätten diese sich bei Ablauf des Jahres 1989 bereits auf 2.460 DM belaufen. Hochgerechnet auf das Jahr 2005 – in dem vereinbarungsgemäß spätestens der Versicherungsfall in der Lebensversicherung durch Ablauf der Versicherungszeit eintreten wird – ergebe sich eine Versichererleistung von insgesamt 26.000 DM. Da er nur auf Feststellung und nicht auf Leistung klage, sei der übliche Abschlag von 20% geboten. Damit errechne sich seine anteilige Beschwer mit 20.800 DM und seine Beschwer insgesamt mit 61.530,56 DM und sei dementsprechend festzusetzen.
II.
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
Symbolfoto: makistock/Bigstocka) Bei der Beschwer bezüglich der Hauptversicherung hat das Berufungsgericht allerdings zum einen unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger eine sogenannte Großlebensversicherung abgeschlossen hat, in der der Versicherungsfall spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer eintreten wird, so daß sein Eintritt gerade nicht ungewiß ist, sondern nur ein Eintreten schon vor Ablauf der Versicherungszeit. Das Berufungsgericht hat zum anderen nicht beachtet, daß der Kläger oder ein Bezugsberechtigter auch Anspruch auf Überschußanteile und Schlußanteile haben wird. Die Festsetzung der (anteiligen) Beschwer […]