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Donuts (360-Grad-Kehren) als Nötigung im Straßenverkehr – Fahrerlaubnisentziehung

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Fahrer wegen Nötigung verurteilt und Fahrerlaubnis entzogen
Ein Fahrer wurde wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt, und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von vier Monaten festgesetzt. Der Angeklagte wurde für schuldig befunden, am 9. Februar 2020 mit einem PKW Maserati auf einer zentralen und stark belebten Kreuzung des Berliner Bezirks Charlottenburg, nämlich vor dem Bahnhof Zoologischer Garten, mit quietschenden Reifen und starker Qualmentwicklung sogenannte Donuts (360-Grad-Kehren) gefahren zu haben.

Direkt zum Urteil Az: (3) 121 Ss 138/21 (59 – 60/21) springen.

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Verurteilung aufgrund von Nötigung im Straßenverkehr
Das Amtsgericht Tiergarten stellte fest, dass der Angeklagte für ungefähr 10 Sekunden Donuts auf der gesamten Kreuzung gefahren ist, wodurch andere Verkehrsteilnehmer daran gehindert wurden, den Kreuzungsbereich ungehindert zu befahren oder im Bereich der Fußgängerfurten der Lichtzeichenanlagen zu begehen. Dabei wurden insbesondere Kraftfahrzeugführer, Radfahrer und Fußgänger, die sich zur Tatzeit an der belebten innerstädtischen Kreuzung aufhielten, für einen nicht unerheblichen Zeitraum an einem sicheren und zügigen Passieren der Kreuzung gehindert.
Fahrerlaubnisentziehung und Führerscheineinziehung
Aufgrund dieser Verkehrsgefährdung hat das Gericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von vier Monaten festgesetzt. Das bedeutet, dass er in dieser Zeit keine Fahrerlaubnis erwerben oder neu erteilt bekommen darf.
Revisionen des Angeklagten und der Amtsanwaltschaft verworfen
Sowohl der Angeklagte als auch die Amtsanwaltschaft Berlin legten Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ein. Diese Revisionen wurden jedoch vom Kammergericht Berlin verworfen. Die Kosten der Revision der Amtsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
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Das vorliegende Urteil
KG Berlin […]


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