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Verkehrsunfallhaftung – aus Parkbucht rückwärts ausgeparkt in fließenden Verkehr

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AG Oldenburg (Holstein), Az.: 32 C 114/14, Urteil vom 02.06.2015 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1401,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 und 64,62 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2014 zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wird auf bis zu 1.500,- € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Am 8.4.2014 befuhr der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug Kia Sorento (amtliches Kennzeichen: …) die Wiesenstraße in 23730 Neustadt-Pelzerhaken. Am Unfallort befindet sich eine straßenbauliche Gestaltung mit Bushaltestelle und Parkbuchten. Zur Veranschaulichung der Unfallörtlichkeit wird auf die als Anlagen B1 und B2 vorgelegten Lichtbilder verwiesen. Ausgehend von dem als Anlage B1 vorgelegten Lichtbild befuhr der Kläger den Fahrbahnbereich rechts neben der Verkehrsinsel mit dem Bushaltestellenzeichen in Fahrtrichtung der Wiesenhofstraße bei reduzierter Geschwindigkeit, um einen Parkplatz zu suchen. Der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … parkte mit seinem Fahrzeug links neben den auf der rechten Seite gelegenen Parkbuchten auf dem durch einen Bordstein abgegrenzten erhöhten Bereich. Zur Veranschaulichung wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Unfallskizze des Klägers verwiesen. Der Beklagte zu 1) parkte rückwärts aus, um in Fahrtrichtung weiterfahren zu können. Dabei kollidierte der klägerische Pkw – Anstoßstelle hinten rechts – mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw – Anstoßstelle hinten links. Dem Kläger entstand durch diesen Unfall folgender Schaden: 1. Reparaturkostenrechnung 1.771,84 € 2. Mietwagenrechnung   395,37 € 3. Wertminderung   100,00 € 4. Sachverständigenrechnung   515,87 € 5. Kostenpauschale   25,00 € 2.808,08 € Die Beklagte zu 2) nahm nach vorgerichtlicher Korrespondenz eine Haftungsquote von 50 % an und leistete eine Zahlung von insgesamt 1406,25 €. Mit der Klage macht der Kläger den danach verbleibenden Restbetrag von 1401,83 € geltend. Er begehrt außerdem Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, berechnet nach einem Gegenstandswert von 2.808,08 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 334,75 €, abzüglich vorgerichtlich gezahlter 270,13 €, mithin 64,62 €. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.401,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung 64,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, sie würden für den Schaden nur nach einer Quote von 50 % haften. Die Flächen zwischen der Verkehrsinsel und den rechts davon angelegten Parkbuchten würden erkennbar nicht zur Fahrbahn des Wiesenweges gehören. Sie dienten ausschließlich dem Zweck des Haltens für Busse und der Anfahrt zu den Parkbuchten….


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