AG Hamburg-Altona – Az.: 314a C 169/18 – Urteil vom 12.06.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.228,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Rückzahlung von unter Vorbehalt geleisteter Miete sowie die Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung wegen verminderter Wohnfläche.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 15.01.2006 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der …, … Hamburg, bestehend aus fünf Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC, Keller, Garten sowie einem Stellplatz. Drei der fünf Zimmer befinden sich – ebenso wie Küche, Flur und Badezimmer – auf Erdgeschossniveau, die zwei weiteren Zimmer befinden sich unterhalb des Erdgeschosses auf Untergeschossniveau. Hinsichtlich der Mieträume ist in § 1 Ziff. 1 des Mietvertrags unter anderem geregelt: „Die Wohnfläche + Nutzfläche beträgt 142 m2.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Mietvertrags wird auf die Anlage K 1 (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen.
In den Jahren 2006 bis 2015 hat der Beklagte im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für die Wohnung der Kläger hinsichtlich des Umlageschlüssels „Wohnfläche“ eine Fläche von 71 m2 zu Grunde gelegt.
Im Juni 2016 wandte sich der Beklagte an die Kläger mit einem Mieterhöhungsverlangen, welchem die Kläger widersprachen und welches die Kläger zum Anlass nahmen, die Wohnung vermessen zu lassen, was eine Gesamtfläche von 132,67 m2 ergab. Im April 2017 ließ auch der Beklagte die Wohnung der Kläger vermessen, was eine Gesamtfläche von 131,48 m2 zum Ergebnis hatte. Davon entfiel eine Fläche von 15,57 m2 bzw. von 23,38 m2 auf die im Untergeschoss befindlichen Räume.
Die Kläger haben ab Dezember 2016 nach schriftlicher Anzeige gegenüber dem Beklagten die Mietzahlungen um monatlich 128,00 € gemindert. Im Februar 2018 haben die Kläger – zur Vermeidung eines kündigungsrelevanten Mietrückstandes – an den Beklagten unter Vorbehalt einen Betrag von 2.000,00 € gezahlt.
Die Kläger meinen, es liege ein Mangel an der Wohnung vor, da die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten um mehr als 10% abwe[…]