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Nachlasspfleger – Zweifel Geschäftsfähigkeit bei gesetzlichem Vertreter eines minderjährigen Erben

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OLG Rostock – Az.: 3 W 110/19 – Beschluss vom 08.07.2020

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock – Nachlassgericht – vom 25.07.2019 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, betreffend den Nachlass nach H.-J. R. eine Nachlasspflegschaft anzuordnen und einen Nachlasspfleger zu bestellen.
Gründe
I.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 25.01.2018 und 30.01.2018 in Rostock. Die Beteiligte zu 1) ist seine leibliche Tochter. Die Beteiligte zu 2) ist deren Mutter.

Der Erblasser setzte die Beteiligte zu 1) mit Testament vom 18.02.2015 zu seiner Alleinerbin ein. Gleichzeitig ordnete er eine Testamentsvollstreckung bis zum 28. Lebensjahr der Beteiligten zu 1) an. Mit weiterem Testament vom 04.07.2016 änderte er die Bestimmung zur Testamentsvollstreckung dahin ab, dass Testamentsvollstreckerin nunmehr die Beteiligte zu 3) sein sollte. Diese nahm das Amt am 18.04.2018. Mit Schriftsatz vom 26.08.2019, der weit vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidung eingegangen ist, erklärte die Beteiligte zu 3), die Testamentsvollstreckung aufzukündigen.

Am 04.04.2018, bei Gericht am 06.04.2018 eingegangen, erklärte die Beteiligte zu 2) als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beteiligten zu 1) gegenüber dem Nachlassgericht, dass die Erbschaft angenommen werde.

Die Beteiligte zu 3) erteilte gegenüber dem anwaltlichen Vertreter im April 2018 Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Auskunft wurde jedoch nicht über den Verbleib eines Hauses in B. und einer Eigentumswohnung in R. erteilt. Erst am 07.05.2018 wurde dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass das Haus verkauft sei. Auskünfte über den Verbleib der Erlöse aus dem Verkauf des Hauses und der Eigentumswohnung sind bis heute nicht oder nicht vollständig erteilt.

Am 13.06.2018 erklärte die Beteiligte zu 2), als gesetzliche Vertreterin der Beteiligten zu 1), zu Protokoll des Amtsgerichts B.-M. die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über die Eigenschaft des Nachlasses. Unter dem 18.06.2018 beantragte sie beim Amtsgericht P.-W. die familiengerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung. Das Amtsgericht P.-W. genehmigte unter dem 06.09.2018 die von der Beteiligten zu 2) für die Beteiligte zu 1) am 13.06.2018 zur Niederschrift des Amtsgerichts B.-M. – 62 VI 354/18 – erklärte Anfechtung der Annahme der Erbschaft familiengerichtlich. Eine mit Rechtskraftvermerk vom 27.09.2018 versehene Teilausfertigung dieses Beschlusses ging der Beteiligten zu 2) am 29.09.2018 zu. Diese erklärte mit Schreiben vom[…]


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