AG Pankow-Weißensee, Az.: 102 C 202/14, Urteil vom 15.01.2015
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.359,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 6.2.2014 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 13 %‚ die Beklagte 87 %.
Das Urteil ist für die Beklagte ohne, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% leistet.
Tatbestand
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Auf den Mietvertrag der Parteien vom 20.4.14 wird verwiesen. Das Mietverhältnis ist inzwischen beendet. Mit der Klageschrift vom 18.6.14, die am 8.8.14 zugestellt wurde, klagte die Klägerin als Vermieterin 780,46 EUR nebst Zinsen ein, wovon die Beklagte als Mieterin 109,48 EUR unter Protest gegen die Kostenlast anerkannte, so dass insofern ein Anerkenntnisteilurteil erging. Im Übrigen schlossen die Parteien – bis auf die später klageerweiternd geltend gemachten Forderungen – einen Teilvergleich, wonach die Beklagte an die Klägerin 182,58 EUR zu zahlen hatte und bzgl. des Teilanerkenntnisses den Protest gegen die Kostenlast fallen ließ. „Über die Kosten im Übrigen soll das Gericht nach Obsiegen und Unterliegen entscheiden und eine entsprechende Kostenquote bilden.“ Wegen der Zahlung der E.-Versicherung in Höhe von 109,48 EUR am 15.7.14 meint die Klägerin, dass insofern Erledigung eingetreten sein dürfte. Am Abend des 21.9.13 beschädigte ein Schwelbrand im Wohnzimmer des Mietobjekts während der Abwesenheit der Beklagten die Wohnung vor allem im Wohnzimmer erheblich und vernichtete weite Teile des Inventars, wobei sich bei Ausbruch des Brandes nur der Hund im Mietobjekt befand. Die gegen 20 h heimkehrende Tochter der Beklagten entdeckte den Brand und verständigte die Feuerwehr. Die Wohnung war infolge des Brandes nicht mehr[…]