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Verkehrssicherungspflicht – Pflicht zur Streuung von Gehwegen für den Fußgängerverkehr

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LG Bremen – Az.: 1 O 2112/16 – Urteil vom 10.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.182,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 10.09.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin 70 % der weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der … vom 06.02.2013 gegen 8.00 Uhr im Bereich der Bremerhavener Heerstraße in Höhe des Goldbergplatzes in Bremen noch entstehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Der Streitwert wird auf 12.688,84 € festgelegt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach einem behaupteten Sturz ihrer Versicherungsnehmerin auf einer von der Beklagten nicht gestreuten Straße.

Am 06.02.2013 herrschten auf der Bremerhavener Heerstraße in Höhe des Goldbergplatzes in Bremen winterliche Verhältnisse. Dieser Bereich wurde durch die für den Gehweg verkehrssicherungspflichtige Beklagte erst gegen 14:45 Uhr gestreut.

Die Klägerin behauptet, ihre Versicherungsnehmerin, die Zeugin … sei gegen 8:30 Uhr auf dem stark vereisten Fußweg ausgerutscht und auf die linke Hand gefallen. Es habe auf der ganzen Gehwegfläche Glatteis geherrscht. Die Zeugin habe eine distale Radiusfraktur erlitten, infolge derer eine Plattenosteosynthese erfolgt sei. Für die aufgrund des Vorfalls erbrachten Leistungen der Klägerin wird auf ein Anlagenkonvolut verwiesen. Danach seien Leistungen erbracht worden für drei stationäre Krankenhausbehandlungen, den Einsatz eines Rettungswagens, acht Verordnungen von Physiotherapie, Krankengeldzahlungen und Trägerbeiträge zur Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zudem seien Krankenversicherungsbeiträge entgangen. Die Klägerin ist der Ansicht, es läge ein Organisationsverschulden der Beklagten vor, da der Unfallbereich – was unstreitig ist – über 5 Stunden nicht gesichert gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläg[…]


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