AG München, Az.: 222 C 29041/14, Urteil vom 10.03.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche für die Belieferung mit Strom und Erdgas im Zeitraum vom 02.08.2010 bis zum 15.05.2011 für eine Wohnung in … in München geltend.
Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Beklagte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der …, deren im Handelsregister eingetragener Sitz am Wohnsitz des Beklagten lag.
Für die Wohnung in … München liegt ein am 29.07.2010 durch einen Vertreter der Hausverwaltung sowie den Beklagten unterzeichnetes Mietvertragsformular vor, in dem u.a. folgende Bestimmungen enthalten waren:
„[…]
schließt mit Herrn …
– Mieter –
diesen Mietvertrag.
§ 1 Mietsache
[…]
4) Die Versorgung der Mietsache mit Wärme für Raumbeheizung und Gebrauchswasserversorgung erfolgt nicht durch das Wohnungsunternehmen, sondern durch das Unternehmen SWM.
[…]
§ 16 Zusätzliche Vereinbarungen
Die Wohnung wird ausschließlich vom Mitarbeiter des Herrn …, bewohnt. Mieterwechsel innerhalb dieses Mietverhältnisses werden grundsätzlich vom Vermieter nicht akzeptiert.“
Ergänzend wird auf die Anlage K8 Bezug genommen.
Symbolfoto: Lipik/BigstockDer Beklagte hatte in Vorbereitung des Vertragsschlusses am 15.07.2010 eine sogenannte Selbstauskunft ausgefüllt. Hierbei gab er seinen privaten Namen sowie sein Netto-Einkommen an. Zudem übergab er eine Kopie seines Personalausweises und unterzeichnete eine