AG Zossen – Az.: 3 C 159/17 – Urteil vom 26.04.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Rechtsanwalt Z. hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Rechtsanwalt Z. kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin steht unter Betreuung. Die Beklagte war im Zeitpunkt der Klageerhebung die Betreuerin der Klägerin. Der vermeintliche Prozeßbevollmächtigte (im folgenden gleichwohl „Prozeßbevollmächtigter“) der Klägerin begehrt in deren Namen mit der Klage die Herausgabe von Kontoauszügen beziehungsweise Auskünfte von der derzeitigen, hilfsweise vormaligen Betreuerin der Klägerin. Er bezieht sich zum Nachweis seiner Vollmacht auf eine Vollmachtsurkunde vom 2. Januar 2017 (Bl. 40). Im Betreuungsverfahren (AG Luckenwalde 61 XVII …, vormals AG Zossen 50 XVII …) wurde mit fachärztlichem Gutachten vom 6. August 2015 (Bl. 69) festgestellt, daß die Klägerin unter einer dementiellen Symptomatik leide und nicht mehr in der Lage sei, eine Vollmacht zu erteilen, da sie hierfür in ihren kognitiven Fähigkeiten bereits zu sehr eingeschränkt sei. In einem weiteren fachärztlichen Gutachten vom 27. November 2016 (Bl. 90) wurde festgestellt, daß die Vollmachts- und Geschäftsfähigkeit der Klägerin vollständig aufgehoben sei.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat er im Laufe des Rechtsstreits erklärt, die Klage nunmehr gegen die derzeitige Betreuerin Frau C. richten zu wollen. Eine Zustellung der Klage an die nunmehrige Betreuerin C. ist durch das Gericht nicht veranlaßt worden.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
C., hilfsweise die ursprüngliche Beklagte zu verurteilen, an sie die Kontoauszüge der Klägerin für den Zeitraum 15. Oktober 2015 bis Mai 2017 zu Händen des Prozeßbevollmächtigten herauszugeben,
hilfshilfsweise die ursprüngliche Beklagte zu verpflichten, ihr mitzuteilen,
wann sie die streitbefangenen Kontoauszüge a[…]