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Beförderung im Elektromobil in Bus und Bahn kann untersagt werden

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Das VG Gelsenkirchen hat festgestellt, dass es keinen generellen Anspruch auf Mitnahme in einem Elektromobil in Bus oder Bahn gibt. Elektromobile, die häufig alternativ zu Rollstühlen eingesetzt werden, bergen eine erhebliche Unfallgefahr beim Transport in Bus oder Bahn. Aus diesem Grunde kann das Beförderungsunternehmen eine Beförderung in einem Elektromobil untersagen.

VG Gelsenkirchen 7. Kammer
Az.: 7 L 31 / 15
Urteil vom 23.01.2015

Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller auf dessen Verlangen mit seinem Elektromobil auf den von der Antragsgegnerin betriebenen Bahn- und Buslinien des öffentlichen Personennahverkehrs zu befördern,
ist gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn eine Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder diese aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung). Eine derartige Anordnung setzt zudem voraus, dass sowohl das streitige Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch, der sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts beurteilt, als auch die dringende Notwendigkeit einer Sicherung dieses Rechts, der sogenannte Anordnungsgrund, bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zu Grunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO).
Offen bleiben kann, ob der Antragsteller für die Gewährung vorläufigen R[…]


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