LG Rostock – Az.: 1 O 11/18 (2) – Urteil vom 12.07.2019
1. Die Klage ist dem Grunde nach begründet.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger – ein privater Krankenversicherer – macht die Erstattung von verauslagten Krankheitskosten geltend, die ihrem Versicherten – dem Zeugen Z. – infolge eines Unfallgeschehens während einer Kreuzfahrt entstanden sind.
Der Zeuge Z. und seine Frau – die Zeugin B.-Z. – hatten eine Kreuzfahrt auf der Nordsee gebucht. Die Reisezeit dauerte vom 07.01.2017 bis zum 14.01.2017.
Letzter Reisehafen vor dem Zielhafen Hamburg war Rotterdam. Der Beklagte zu 1. übernahm als Kapitän dort die Führung des Schiffs. Am 13.01.2017 um 00:00 Uhr – ca. 8 h vor dem geplanten Auslaufen – legte das Schiff in Rotterdam ab. Über der Nordsee war das Sturmtief „Egon“ angekündigt.
Die Zeugen Udo Z. und B.-Z. waren gegen 20:00 Uhr in einem Bordrestaurant zum Abendessen verabredet. Während des Abendessens kurz nach 21:00 Uhr traf eine große Welle das Schiff derart, dass es krängte. Einige Minuten später traf das Schiff eine weitere große Welle. Die hierdurch verursachte Krängung des Schiffs betrug rund 10°. Der Zeuge Z. stürzte mit dem Stuhl um. Die genauen Umstände sind streitig. Er erlitt linksseitig eine Knieverletzung. Nach einer Erstversorgung vor Ort wurde er ins Bordhospital gebracht. Differenzialdiagnostisch ergab sich der Verdacht auf einen Kniebinnenschaden mit Hinweis auf Ergussbildung. Das Bein wurde durch eine Schiene stabilisiert und der Zeuge Z. in die Kabine entlassen. Dort stürzte der Zeuge Z. kurze Zeit später beim Gang in die Toilette. Ursächlich war eine weitere starke Welle, die das Schiff traf. Im Bordhospital wurde eine Prellung der linken Flanke diagnostiziert und eine Rippenfraktur. Er wurde stationär in das Bordhospital aufgenommen und nach der Ankunft in Hamburg in der … Klinik … weiter behandelt.
In einem Prozessvergleich vom 21.09.2017 einigte sich der Zeuge Z. wegen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens abschließend mit den Beklagten.
Der Kläger begründet seine Klage wie folgt:
Die Passagiere seien nicht bzw. nicht ausreichend darüber informiert worden, dass das Kreuzfahrtschiff in eine „schwere See“ hineinfahre und es zu Wellen kommen könne, die das Schiff wie geschehen tangieren könnten. Dies habe sich für die Passagiere auch nicht aus irgendwelchen Sicherungsmaßnahmen ergeben. Angesichts der nicht auffälligen See hätten die Zeugen Z., B.-Z., D. und H. R. nicht mi[…]