LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 10 Sa 810/13, Urteil vom 09.09.2013
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 21. Februar 2013 – 3 Ca 708/12 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 11.017,50 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin sowie die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Vergütung.
Die am … 1957 geborene Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Sie war seit dem 9. Oktober 1989 bei der Beklagten als Hauptbuchhalterin beschäftigt. Sie bezog zuletzt eine Grundvergütung von 2.175,– EUR. Insgesamt sind im Betrieb, der im Wesentlichen einen Baumarkt darstellt, 14 Arbeitnehmer beschäftigt.
Symbolfoto: FreedomTumZ/BigstockUnter dem 28. März 2012 bot die Beklagte der Klägerin einen Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2012 und einer Abfindungszahlung von 15.000,– EUR brutto an. Nachdem die Klägerin diesen nicht angenommen hatte, kündigte die Beklagte unter dem 31. Mai 2012 das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012, ohne die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben.
Am 21. Juni 2012 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Neuruppin und verwies unter anderem darauf, dass keine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt worden sei. Darauf beantragte die Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin, welche am 24. Juli 2012 erteilt und der Beklagten am 30. Juli 2012 zugestellt wurde. Darauf kündigte diese erneut am 30. August 2012 zum 28. Februar 2013, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes hat die Klägerin erfolglos Widerspruch eingelegt und klagt nun vor dem Verwaltungsgericht Potsdam dagegen.
Das Verfahren hinsichtlich der ersten Kündigung wurde zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin bestreitet die soziale Rechtfertigung der Kündigung und verlangt neben der Feststellung der Unwirksamkeit[…]