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Eintragungsfähigkeit Nießbrauchs unter Bedingungen

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OLG München – Az.: 34 Wx 417/16 – Beschluss vom 09.12.2016

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 24. Oktober 2016 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 29. August 2016 auf Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch des Amtsgerichts Laufen von Freilassing Bl. …. nicht wegen mangelnder Bestimmtheit der Bedingung für dessen Entstehen zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 17.8.2016 (Ziffer II.) räumte sie ihrem Lebensgefährten, dem Beteiligten zu 2, das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz ein, welches erst und nur entsteht,

1. wenn (die Beteiligte zu 1) zu Lebzeiten des (Beteiligten zu 2) geschäftsunfähig werden sollte oder

2. (die Beteiligte zu 1) aus der Wohnung … ausziehen sollte, oder

3. wenn und sobald (die Beteiligte zu 1) verstorben ist

und wenn im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder unmittelbar vor dem Auszug von (der Beteiligten zu 1) die Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten besteht.

Das Recht endet, wenn …

Um Zweifel auszuschließen, gilt die Lebensgemeinschaft als beendet, wenn einer der Partner dies feststellt.

Die Eintragung des aufschiebend (und auflösend) bedingten Nießbrauchsrechts wurde bewilligt und beantragt mit der Maßgabe, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

Der Notar hat ferner noch folgende Feststellung getroffen:

Im Bezug auf die Bestimmtheit wird zum Inhalt von Ziffer II. festgestellt:

Die Geschäftsunfähigkeit ist legal definiert in § 104 BGB,
als Auszug gilt, wenn und sobald Frau (Beteiligte zu 1) ihren Hauptwohnsitz i. S. des Meldegesetzes nicht mehr in … hat.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14.10.2016 beanstandet, dass die erste Bedingung zur Entstehung des Nießbrauchs (Geschäftsunfähigkeit) nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entspreche. Die Geschäftsunfähigkeit sei zwar per se definiert, jedoch nicht deren Eintritt. Somit sei der Zeitpunkt des Entstehens des Rechts nicht eindeutig feststellbar. Am 24.10.2016 hat es den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Bedingungseintritt sei nicht etwa die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit, sondern die Geschäftsunfähigkeit selbst, damit sei der Entstehungszeitpunkt für das Recht möglicherweise nie nac[…]


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