Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.1101 – Beschluss vom 31.07.2019
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE und L.
Am 27. August 2018 um 16:25 Uhr unterzog die Polizei den Antragsteller einer Verkehrskontrolle und stellte dabei drogentypische Auffälligkeiten fest. Auf Nachfrage gab er an, in der Nacht des 25. August 2018 zwei Züge von einem Joint genommen zu haben. Eine um 17:00 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 4. September 2018 1,1 ng/ml THC und 23,4 ng/ml THC-COOH.
Ein strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach § 29 BtMG stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. September 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Gegen den erlassenen Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.
Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erklärte der Antragsteller nach einem Aktenvermerk der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Weilheim-Schongau am 8. Oktober 2018 telefonisch zunächst, er habe an besagtem Tag erstmals Cannabis konsumiert. Nach Erläuterung der Sachlage und der Ankündigung, eventuell ein fachärztliches Gutachten zur Konsumaufklärung anzuordnen, habe er von dieser Aussage Abstand genommen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 gab das Landratsamt dem Antragsteller unter Hinweis auf den Vorfall vom 27. August 2018 und seine Angaben zum Cannabiskonsum gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV auf, bis 12. Januar 2019 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde.
Nachdem der Antragsteller sich geweigert hatte, ein Gutachten vorzulegen, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 27. Januar 2019 gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche beim Landratsamt abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und lehnte darüber hinaus den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A[…]