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Mobilfunktelefonbenutzung – Verlegen des Telefons

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OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 614/07
Beschluss vom 15.10.2007

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Iserlohn hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 24. Mai 2007 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Handy-Verbot im Straßenverkehr) gemäß den §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € verhängt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die Höhe des Geldbuße auf 40,00 € festgesetzt wird.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 Euro noch weiter eingeschränkt.
Ebensowenig kann die Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung formellen Rechts zugelassen werden.
1. Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die noch offen, zweifelhaft oder bestritten ist (Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rd. 3 mit weiteren Nachweisen). Das Vorbringen in dem Zulassungsantrag lässt eine solche Rechtsfrage nicht erkennen. Insbesondere ist der Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO nicht – mehr -klärungsbedürftig. Den Ausführungen des Urteils lässt sich entnehmen, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in Höhe seines linken Ohres in der linken Hand hielt. Diese Feststellungen lassen rechtsfehlerfrei den Schluss zu, dass der Betroffene, wovon offenbar auch das Amtsgerich[…]


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