OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 143/16 – Beschluss vom 14.09.2017
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Geschäftswert: bis 95.000,00 €
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern der Erblasserin; die Beteiligte zu 2 ist ihre Tochter. Unter dem 7. März 2012 verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Schriftstück, das wie folgt lautet:
„-Testament
Hier ein aktuelles T; da beim Aufräumen die letzte Fassung verschwunden ist
(-soeben-)
Die Wohnung/Rn. 44 – erbt meine Tochter C.
Meine Eltern erhalten lebenslanges kostenloses Wohnrecht in „meiner“ Wohnung.
Das Auto, Konten, Templeton, evtl. Auszahlungen u. Versicherungen u.ä. erhalten meine Eltern bzw. der noch überlebende Elternteil.
Die Garage erhält ebenfalls meine Tochter.
Den Stellplatz erhalten meine Eltern, bzw. der noch überlebende Elternteil.
Das Sorgerecht f. meine Tochter erhalten meine Eltern, dann D od./+ E bzw. „anschließend“, F, Stadt 1.
Die Wohnung wird meiner Tochter mit Vollendung des 25. Lebensjahres überschrieben, ebenfalls die Garage.
Den Schmuck erhält meine Tochter.
Über das Inventar meiner Wohnung können meine Eltern frei verfügen!!!
Liebe Grüße. Ich liebe Euch G“
Im Nachlass befinden sich folgende Vermögenswerte, die von den Beteiligten übereinstimmend wie folgt bewertet werden:
Wohnungserbbaurecht A-Straße …, …, Stadt 2 115.000,00 €
Stellplatz 5.000,00 €
Templeton-Fonds 17.000,00 €
Guthaben Wohnungsbaugenossenschaft ca. 850,00 €
Pkw Mercedes-Benz (am 15. März 2012) ca. 12.250,00 €
Teilerbbaurecht Garage 7.000,00 €
Schmuck 4.000,00 €
Wohnungsinventar ca. 10.000,00 €.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 27. Oktober 2015 haben die Beteiligten zu 1 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie zu jeweils 41.125/170.250 Anteil und die Beteiligte zu 2 zu 88.000/170.250 Anteil als Erben ausweist. Sie haben geltend gemacht, da die testamentarischen Einzelzuwendungen den Nachlass im Wesentlichen erschöpften, sei davon auszugehen, dass die mit den einzelnen Gegenständen Bedachten zugleich Erben sein sollten. Die Erbquoten ergäben sich aus dem Verhältnis der jeweils zugewendeten Gegenstände zum Wert des Gesamtvermögens. Dabei haben die Beteiligten zu 1 das ihnen zugedachte Wohnrecht mit 38.000,00 € bewe[…]