Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Testamentsauslegung – Nacherbeneinsetzung und Vorausvermächtnis

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 143/16 – Beschluss vom 14.09.2017

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Geschäftswert: bis 95.000,00 €
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern der Erblasserin; die Beteiligte zu 2 ist ihre Tochter. Unter dem 7. März 2012 verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Schriftstück, das wie folgt lautet:

„-Testament

Hier ein aktuelles T; da beim Aufräumen die letzte Fassung verschwunden ist

(-soeben-)

Die Wohnung/Rn. 44 – erbt meine Tochter C.
Meine Eltern erhalten lebenslanges kostenloses Wohnrecht in „meiner“ Wohnung.
Das Auto, Konten, Templeton, evtl. Auszahlungen u. Versicherungen u.ä. erhalten meine Eltern bzw. der noch überlebende Elternteil.
Die Garage erhält ebenfalls meine Tochter.
Den Stellplatz erhalten meine Eltern, bzw. der noch überlebende Elternteil.
Das Sorgerecht f. meine Tochter erhalten meine Eltern, dann D od./+ E bzw. „anschließend“, F, Stadt 1.
Die Wohnung wird meiner Tochter mit Vollendung des 25. Lebensjahres überschrieben, ebenfalls die Garage.
Den Schmuck erhält meine Tochter.
Über das Inventar meiner Wohnung können meine Eltern frei verfügen!!!

Liebe Grüße. Ich liebe Euch G“

Im Nachlass befinden sich folgende Vermögenswerte, die von den Beteiligten übereinstimmend wie folgt bewertet werden:

Wohnungserbbaurecht A-Straße …, …, Stadt 2     115.000,00 €
Stellplatz 5.000,00 €
Templeton-Fonds 17.000,00 €
Guthaben Wohnungsbaugenossenschaft ca. 850,00 €
Pkw Mercedes-Benz (am 15. März 2012) ca. 12.250,00 €
Teilerbbaurecht Garage 7.000,00 €
Schmuck 4.000,00 €
Wohnungsinventar ca. 10.000,00 €.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 27. Oktober 2015 haben die Beteiligten zu 1 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie zu jeweils 41.125/170.250 Anteil und die Beteiligte zu 2 zu 88.000/170.250 Anteil als Erben ausweist. Sie haben geltend gemacht, da die testamentarischen Einzelzuwendungen den Nachlass im Wesentlichen erschöpften, sei davon auszugehen, dass die mit den einzelnen Gegenständen Bedachten zugleich Erben sein sollten. Die Erbquoten ergäben sich aus dem Verhältnis der jeweils zugewendeten Gegenstände zum Wert des Gesamtvermögens. Dabei haben die Beteiligten zu 1 das ihnen zugedachte Wohnrecht mit 38.000,00 € bewe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv