LG Nürnberg-Fürth – Az.: 14 S 1248/19 – Urteil vom 29.04.2020
I. Die Kläger zu 1) und 2) sind der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 05.02.2019, Az. 25 C 5518/18 WEG, verlustig.
II. Auf die Berufung der Klägerin zu 3) wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 05.02.2019, Az. 25 C 5518/18 WEG, abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.straße …, …, … u. … u. S.straße … u. …, N., vom 09.07.2018 zu dem Tagesordnungspunkt 4/2018 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2017) wird hinsichtlich sämtlicher Einzeljahresabrechnungen in der Position „Heiz- und Wasserkosten“ für ungültig erklärt.
2.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.straße …, …, … u. … u. S.straße … u. …, N., vom 09.07.2018 zu dem Tagesordnungspunkt 6/2018 „Entlastung des Verwaltungsbeirats für seine Tätigkeiten im Kalenderjahr 2017“ wird für ungültig erklärt.
3.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft B.straße …, …, … u. … u. S.straße … u. …, N., vom 09.07.2018 zu dem Tagesordnungspunkt 7/2018 „Entlastung des Verwalters für seine Tätigkeiten im Kalenderjahr 2017“ wird für ungültig erklärt.
4.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 3) wird zurückgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz tragen die Kläger zu 1) und 2) 16%, die Klägerin zu 3) 36 % und die Beklagten 48 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) tragen die Beklagten 57 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 1) und 2) 16 %, die Klägerin zu 3) 36 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Symbolfoto: Bernd Leitner Photography/Shutterstock.com)Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht z[…]