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Direktionsrechtliche Weisung – gleichwertiger Arbeitsplatz

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ArbG Siegburg – Az.: 1 Ca 2695/18 – Urteil vom 01.08.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 26.11.2018, mit der der Klägerin die Tätigkeit als „Leitung Prozessoptimierung“ zugewiesen worden ist, unwirksam ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen insbesondere mit folgenden Tätigkeiten in M. zu beschäftigen:

–  Monats-/Jahresabschlüsse der Q. Q. T. GmbH

–  Liquiditätsplanung und Steuerung

–  Führung der Haupt- und Nebenbücher

–  Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen

–  Erstellung und Verbuchung von Abgrenzungen und Rückstellungen

–  Führung des Buchhaltungsteams von derzeit sieben Mitarbeitern.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Der Streitwert wird auf 11.400,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung.

Die Klägerin ist seit dem 01.04.2017 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsverdienst vom 5.700,00 EUR beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 08.02.2017 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

„§ 1 Tätigkeit

1.1.  Der Arbeitnehmer wird im Unternehmen ab dem 01.04.2017 oder früher als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt.

1.2.  Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes eine dessen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende gleichwertige und gleichbezahlte Aufgabe zuzuweisen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zuzuweisen, die mit einem Wechsel der stellenabhängigen Entlohnungsform (z.B. spezielle Zulagen und / oder ein Wechsel der täglichen Arbeitszeit einhergeht…..“ (Blatt 11 der Akte)

Mit Schreiben vom 27.03.2018 und 28.03.2018 sprach die Beklagte eine Kündigung zum 30.06.2018 aus. In dem dieser halb beim Arbeitsgericht Siegburg geführten Kündigungsrechtsstreit (3 Ca 969/18) erging am 24.10.2018 ein klagestattgebendes Feststellungsurteil, in dem von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag zurückgewiesen wurde.

Am 26.11.2018 wies die Beklagte die Klägerin an, künftig die neu geschaffene Stelle „Leitung Prozessoptimierung“ einzunehmen. In der der Klägerin in diesem Zusammenhang übergebenen Stellenbeschreibung heißt es unter anderem:

„Ziele der Stelle:

Das Hauptziel der Stelle Leitung Prozessoptimierung ist die Verbesserung bestehender Prozesse P.S.G. und die Schaffung neuer Prozesse zur Erhöhung der Produktivität und der Fehlersicherheit.

Dies geschieht in enger A[…]


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