Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 85/12 – Urteil vom 17.08.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.12.2011, Az.: 5 Ca 1162/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 15. März 2011.
Der am 20. Januar 1965 geborene, ledige und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags seit dem 01. August 1982 als Angestellter in der Abteilung Buchhaltung/EDV zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt EUR 3.356,60 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Autohaus mit Sitz in A-Stadt. Sie beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten; ein aus drei Mitgliedern bestehender Betriebsrat ist eingerichtet.
Die Betriebsparteien schlossen mit Datum vom 17. Dezember 2001 eine „Betriebsvereinbarung über die Festlegung der Arbeitszeit ab 01. Januar 2002“ (künftig BV Arbeitszeit) ab. In Ziffer 7 der BV Arbeitszeit wurde folgendes vereinbart:
„7. Die tägliche Regelarbeitszeit von Montag bis Freitag wird wie folgt festgelegt:
Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr – 17.00 Uhr
Freitag 8.00 Uhr – 15.15 Uhr
In dieser täglichen Regelarbeitszeit sind folgende Pausenzeiten enthalten:
Frühstückspause 15 Minuten, individuelle variabel zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr
Mittagspause 12.00 Uhr – 12.45 Uhr
Die tatsächlichen Arbeits- und Pausenzeiten werden am Terminal des installierten EDV-gestützten Zeiterfassungssystem (Fa. Z. Elektronik) erfasst.“
Darüber hinaus wurde im Rahmen der BV Arbeitszeit nach Ziffer 2 eine individuelle wöchentliche Arbeitszeit von 38,25 Stunden sowie die Führung von individuellen Arbeitszeitkonten vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die BV Arbeitszeit Bezug genommen (Bl. 75ff. d. A.).
Mit Schreiben vom 02. April 2004 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, u. a. wegen der Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Abmahnung verwiesen (Bl. 85 d. A.).
Am 02. September 2009 informierte die Beklagte die Arbeitnehmer durch einen Aushang am Schwarzen Brett in Bezug auf die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz wie folgt:
„Hiermit machen wir erneut aufmerksam, dass eine private Internetnutzung während der Arbe[…]