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Rechtsanwälte Kotz GbR

Weigerung der Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

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VG Augsburg – Az.: Au 7 K 19.116 – Urteil vom 09.12.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1983 geborene Kläger begehrt die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse.

1. Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts …– Jugendgericht – vom 14. Juli 2004 (Az.: … verbunden mit …, rechtskräftig seit 22.7.2004) u.a. der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen und ihm wurde seine (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen. Die vom Amtsgericht festgesetzte Sperrfrist von sieben Monaten für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis endete mit Ablauf des 13. Februar 2005.

Am 3. Februar 2005 stellte der Kläger beim Landratsamt … einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnisklassen B, M, L. Nachdem er das zur Überprüfung seiner Fahreignung angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorgelegt hatte, das von seiner fehlenden Fahreignung ausging, nahm er seinen Antrag mit Erklärung vom 16. Juni 2005 zurück.

Am 28. März 2006 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnisklassen B, M, L. Nachdem er das zur Überprüfung seiner Fahreignung angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorlegte, nahm er seinen Antrag mit Erklärung vom 19. Juni 2006 zurück.

Am 15. Januar 2009 wurde dem Kläger von der Behörde „…“ ein bis zum 15. Januar 2019 befristeter tschechischer Führerschein mit der Führerscheinnummer … ausgestellt (s. Seite 1 des Führerscheins Nr. 4a, 4b, 4c). Als Wohnort des Klägers wird unter Nr. 8 des Führerscheins „…“ ausgewiesen. Auf der Rückseite (Seite 2 des Führerscheins) ist in Spalte 10 für die Fahrerlaubnisklasse B der 15. Januar 2009 als Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung ausgewiesen (s. Bl. 145 der Behördenakte).

2. Am 2. November 2018 beantragte der Kläger beim Landratsamt … die Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Der eingeholte Melderegisterauszug ergab eine ununterbrochene Meldung des Klägers im Inland. Um die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu überprüfen, bat das Landratsamt am 22. November 2018 das Kraftfahrt-Bundesamt sowie di[…]


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