Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Az: 6 Sa 675/10
Urteil vom 11.06.2010
In Sachen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2010 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.02.2010 – 35 Ca 17088/09 – geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin steht seit dem 29. Oktober 2001 als Verkäuferin in den Diensten der Beklagten. Als regelmäßige Arbeitszeit waren zuletzt 18 Wochenstunden bei einem Monatsgehalt von 990,50 EUR brutto vereinbart.
Die Klägerin ist Mitglied des Anfang März 2009 erstmals für ihren Betrieb gewählten Betriebsrats und des von diesem gebildeten Betriebsausschusses. An deren Sitzungen nahm sie freitags jeweils sechs Stunden sowie montags und dienstags jeweils acht Stunden teil. Außerdem besuchte sie auf der Grundlage entsprechender Betriebsratsbeschlüsse in der Zeit vom 4. bis 8. Mai 2009 ein „Einführungsseminar für Betriebsratsmitglieder (BR 1)“ und in der Zeit vom 25. bis 29. Mai 2009 eine Schulungsveranstaltung mit dem Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil II“ von jeweils 37 Stunden Dauer.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Vergütung für jeweils vier über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Stunden der Teilnahme an Sitzungen von Betriebsrat und Betriebsausschuss in sieben Wochen von Mai bis Juli 2009 sowie für jeweils 19 zusätzliche Stunden ihrer Teilnahme an den beiden Schulungsveranstaltungen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 839,52 EUR brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe durch ihre Teilnahme an den Sitzungen von Betriebsrat und Betriebsausschuss und an den beiden Schulungsveranstaltungen im geltend gemachten Umfang erforderliche Betriebsratstätigkeit geleistet, und zwar mit Rücksicht auf ihre Teilzeitbeschäftigung aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit. Zum zeitlichen Umfang ihrer wöchentlichen Betriebsratstätigkeit habe die Klägerin auf eine Vielzahl von Zustimmungsersetzungsverfahr[…]