OLG Celle – Az.: 2 U 179/13 – Beschluss vom 21.11.2013
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. September 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Dezember 2013 Stellung zu nehmen und gegebenenfalls seine Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unter denen der Senat die Berufung des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zurückzuweisen hat, dürften vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, und eine mündliche Verhandlung ist auch aus anderen Gründen nicht geboten. Gegenteiliges zeigt die Berufung des Klägers auch nicht auf.
Die Berufung des Klägers bietet auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg:
Zu Recht dürfte das Landgericht den Räumungsantrag des Klägers bezüglich der Gaststätte Z. S. nebst Hotelräumen bzw. Wohnung sowie den Anspruch auf Zahlung der diesbezüglichen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten von (weiteren) 1.116,20 € abgewiesen haben.
1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Klägers vom 7. Februar 2013 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d.A.) dürfte das Pachtverhältnis, welches gemäß Pachtvertrag vom 9. Mai 2011 nebst Ergänzung vom 30. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2018 befristet ist, nicht beendet haben.
a) Die Kündigung vom 7. Februar 2013 dürfte nicht wirksam sein, weil es an der zwischen den Parteien als Kündigungsvoraussetzung vereinbarten Mahnung fehlt.
Die Parteien haben in § 3 Nr. 3 des Pachtvertrags die Voraussetzungen, nach denen eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Verpächter möglich sein sollte, vertraglich geregelt. In dieser vertraglichen Regelung ist eine abschließende Vereinbarung der Parteien über die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nebst Vereinbarung von verschiedenen Kündigungstatbeständen zu sehen. Die Aufzählung dieser Kündigungstatbestände hat dabei abschließenden Charakter, da weder ausdrücklich noch mittelbar (z.B. durch das Wort „insbesondere“) auf etwaige daneben zusätzlich geltende gesetzliche Kündigungstatbestände, wie § 543 Abs. 2 BGB, Bezug genommen wurde.
Die Regelung d[…]