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Kuppeltorte – Diebstahl von Waren im Wert von 4,44 € – Freiheitsstrafe

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Oberlandesgericht Hamburg
Az: 1 Ss 77/03
Beschluss vom 11.08.2003

Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 11, vom 19. Februar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Gründe
Das Amtsgericht Hamburg hat die Angeklagte am 17. Dezember 2002 wegen „Diebstahls geringwertiger Sachen“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die vom Amtsgericht festgestellte Tat betraf die Entwendung von Waren im Wert von Euro 4,44 (ein als „Kuppeltorte“ bezeichneter Gegenstand sowie eine Tafel Schokolade) in den Verkaufsräumen eines Einzelhandelsgeschäfts. Ihre am 20. Dezember 2002 eingelegte Berufung hat die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt. Das Landgericht Hamburg hat die Berufungsbeschränkung für wirksam erachtet und am 19. Februar 2003 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf einen Monat herabgesetzt wurde, und die Berufung im Übrigen verworfen. Die am 21. Februar 2003 eingelegte Revision der Angeklagten ist nach Urteilszustellung vom 5. März 2003 durch Verteidigerschriftsatz am 3. April 2003 mit der – ausgeführten – Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden und verfolgt das Ziel der Urteilsaufhebung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt.
Die zulässige (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Revision hat – vorläufig – Erfolg.
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Landgericht ist zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen (§ 318 StPO). Der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist damit rechtskräftig und die zugehörigen Feststellungen sind bindend.
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält der durch die allgemeine Sachrüge veranlassten Überprüfung auf Rechtsfehler nicht stand, weil dem angegriffenen Urteil keine Beweiswürdigung bezüglich der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Ange[…]


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