AG Neukölln – Az.: 13 C 606/18 – Urteil vom 06.03.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, die ca. 54,20 m² große Wohnung Berlin, … zu räumen und zu an die Klägerin geräumt herauszugeben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil zu Ziffer 1 des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 €, im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 10. April 2019 bewilligt.
Tatbestand
Die Beklagte mietete gemäß Mietvertrag vom 04.03.1998 (Blatt 9-12) eine Wohnung im Hause … Berlin. Die Klägerin wurde im Jahr 2009 die eingetragene Eigentümerin des Hausgrundstücks.
Die Beklagte beanstandete im August 2015 gegenüber der Hausverwaltung der Klägerin, dass die Abluftanlage eines Restaurants im Erdgeschoss des Hauses Lärm verursache, forderte mit Schreiben vom 17.09.2015 (Blatt 13) an die Hausverwaltung der Klägerin dazu auf, die darin beanstandeten Geräuschbeeinträchtigungen zu beseitigen, kündigte darin zugleich an, die Miete unter Vorbehalt zu leisten und gegebenenfalls von ihrem „Mietminderungsrecht Gebrauch“ zu machen und leistete auf die Miete ab dem Monat September 2015 anstelle der ungeachtet einer Mietminderung geschuldeten Bruttokaltmiete in Höhe von 386,60 € lediglich Teilzahlungen in Höhe von monatlich jeweils 289,95. Nach der hierzu zwischen den Parteien gemäß E-Mail der Hausverwaltung der Klägerin vom 07.06.2016 (Blatt 14) sowie der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.06.2016 (Blatt 16) und Anwaltsschreiben der Beklagten vom 15.06.2016 (Blatt 15) geführten Korrespondenz ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 06.07.2016 (Blatt 17,18) an die Beklagte wegen eines darin für die Monate September 2015 bis Juli 2016 mit insgesamt 1.063,50 € bezifferten Mietzinsrückstands die fristlose sowie hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses erklären und ferner beim Amtsgericht Neukölln zu dem daraufhin zwischen den Parteien zum Geschäftszeichen 16 C 247/16 geführten Rechtsstreit eine auf Räumung der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung gerichtete und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 21.07.2016 zugestellte Klage erheben. Die Beklagte zahlte am 19.09.2016 unter dem Vorbehalt der Rückforderung einen Betrag in Höhe von 1256,45 € auf die Miete für die Monate […]