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FluggastrechteVO – Voraussetzung gesamtschuldnerische Haftung von Flugunternehmen

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LG Dresden – Az.: 4 S 586/18 – Urteil vom 08.08.2019

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 07.11.2018, AZ: 105 C 1927/18, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger jeweils einen Betrag von 600,00 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2016.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

II. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kläger gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 1 zu je %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Instanzen tragen die Kläger und die Beklagte zu 1 je zu %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in beiden Instanzen trägt diese selbst Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in beiden Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 1200,00 €
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung.

Das Amtsgericht Dresden hat mit Urteil vom 07.11.2018 (BI. 93 d.A.) die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2016 zu zahlen.

Das Urteil ist den Klägern am 13.11.2018 und den Beklagten am 15.11.2018 zugestellt worden.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 18.12.2018 Berufung eingelegt (BI. 103 d.A.).

Die Beklagten begründen die Berufung dahingehend, dass das amtsgerichtliche Urteil an falscher Rechtsanwendung und unvollständiger Sachverhaltsauflassung leide. Die Beklagte zu 2 habe weder etwas moderiert, noch eine Umbuchung der Kläger in Zürich vorgenommen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte zu 2 für eine Ankunftsverspätung des Fluges LX147 (ausgeführt durch die Beklagte zu 1) haften solle. Eine doppelte Ausgleichszahlung komme nicht in Betracht, da lediglich eine bestätigte Buchung für eine Flugbeförderung vorgelegen habe. Weiterhin habe das amtsgerichtliche Urteil außer Acht gelassen, dass den Klägern in Zürich eine MCT (Minimum Connection Time) von 48 Minuten zur Verfügung gestanden habe.

Die Beklagten haben beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Kläger meinen, Rechtsfehler seien in der Entscheidung nicht ersichtlich. […]


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