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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Personenschaden – Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden

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LG München I, Az.:  17 O 13445/13, Urteil vom 10.07.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 72.592,88 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.2010. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Unfallbeteiligt sind zwei Pkws, nämlich das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen M-…, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war und das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen M-… . Die Klägerin (*1969) saß in diesem Fahrzeug als angegurtete Beifahrerin auf der rechten Seite der Rückbank und wurde durch den Unfall verletzt. Sie erlitt eine Radiusköpfchenfraktur rechts mit knöcherner Läsion des ulnaren Seitenbandes des rechten Ellenbogens sowie Prellungen der rechten Schulter und des linken Kniegelenks. Die Klägerin wurde in das Klinikum München Pasing eingeliefert und der rechte Arm durch einen Gipsverband ruhig gestellt. Im Februar 2011 erfolgte eine Nachoperation, bei der freie Gelenkkörper und Narben entfernt wurden. Die Funktionstüchtigkeit des rechten Arms der Klägerin ist bis heute nicht wieder vollständig hergestellt. In einem Rentengutachten vom 22.02.2012 wurde festgestellt, dass die Klägerin schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen am rechten Ellenbogengelenk und proximalen Unterarm mit Berührungsempfindlichkeit im Bereich des Narbengewebes am rechten Ellenbogen hat. Zudem wurde eine posttraumatische Arthrose des rechten Ellenbogengelenks sowie Gefühlsstörungen der Finger II – V der rechten Hand diagnostiziert. Die Klägerin könne Arbeiten verrichten, bei denen ein kraftvolles Zupacken und keine Belastung der rechten oberen Extremität erforderlich sind. Tätigkeiten am PC oder leichte Bürotätigkeiten seien bei den festgestellten körperlichen Einschränkungen möglich. Mit Bescheid vom 15.11.2012 lehnte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe den Rentenantrag der Klägerin als Folge des Arbeitsunfalls ab, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei. Die Prellungen des Oberarmes seien ohne wesentliche Folgen verheilt, ebenso der Bruch des Speichenkopfes. Unfallunabhängig lägen bei der Klägerin beginnende knöcherne Umbauvorgänge im Schultergelenk beidseits sowie eine somatoforme Störung mit mittelgradig rezidivierender depressiven Stimmung vor. Die aus Albanien stammende Klägerin war zum Unfallzeitpunkt 41 Jahre. Sie verfügt nur über eine minimale Schulbildung, keine Berufsausbildung und spricht nur sehr gebrochen Deutsch. Vor dem Unfall war sie im Gastronomie- und Beherbergungsgewerbe als Küchenhilfe und Zimmermädchen u.a. tätig. Zum Unfallzeitpunkt stand sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Fa. K. und verdiente dort zuletzt 965,10 € netto. Das Arbeitsverhältnis stand jedoch kurz vor der Beendigung, da die Befristung bereits so oft verlängert worden war, dass ein neuerlich befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr zulässig gewesen wäre. Die Klägerin erhielt bis einschließlich Juni 2011 Verletztengeld in annähernd gleicher Höhe wie ihr letzter Nettoverdienst. Ab Juli 2011 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von mtl. 606, 90 €. Seit 01.06.2013 erhält die Klägerin Grundsicherung in Höhe von 786,01 €….


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