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Rechtsanwälte Kotz GbR

Querulantenwahn – Prozessunfähigkeit

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 11 SchH 27/12
Beschluss vom 10.06.2014

Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 16. November 2012 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf § 198 GVG gestützte Entschädigungsklage. Mit Beschluss des insoweit gem. § 118 Abs. 3 ZPO zuständigen Vorsitzenden vom 19.04.2013 ist die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Prozessfähigkeit des Antragstellers angeordnet worden. Mit der Gutachtenerstellung ist der Sachverständige Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. med.  T – in Abänderung des Beschlusses vom 19.04.2013 – durch Beschluss des Vorsitzenden vom 22.05.2013 beauftragt worden.
Zuvor hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.05.2013 die Richter I und L erneut und die Richter S und I erstmals wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem sein mit der Antragsschrift vom 16.11.2012 angebrachtes Ablehnungsgesuch (Bl. 1) mit Beschluss vom 03.01.2013 (Bl. 34) und seine nachfolgenden weiteren Ablehnungsgesuche vom 18.02.2013 (Bl. 49) sowie 06.03.2013 (Bl. 65) mit Beschluss vom 19.04.2013 (Bl. 75) und eine dagegen erhobene Anhörungsrüge vom 27.04.2013 (Bl. 86) mit Beschluss vom 03.05.2013 (Bl. 131) zurückgewiesen worden waren.
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.07.2013 (Bl. 221) erklärt hatte, den vom Sachverständigen angekündigten Untersuchungstermin in der Wohnung des Antragstellers nicht wahrzunehmen, weil nach seiner Auffassung die Beauftragung des Sachverständigen durch den Vorsitzenden im Hinblick auf sein erneutes Ablehnungsgesuch vom 13.05.2013 (Bl. 139) und die daraus folgende Sperrwirkung des § 47 ZPO rechtswidrig und nichtig sei, hat der Sachverständige ohne Untersuchung des Antragstellers ein schriftliches Gutachten erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 18.10.2013 Bezug genommen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zum Gutachten Stellung genommen und Beweis[…]


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