AG Singen, Az.: 7 C 20/14, Urteil vom 25.11.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5/4 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5/4 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger fechten einen Beschluss über die Anmietung von Rauchmeldern an.
Die Kläger und die Beklagten bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer H. (dazu Teilungserklärung vom 27.03.2006; AS 39 ff). Auf Einladung der Verwalterin D. (AS 31) beschloss die Eigentümerversammlung am 17.06.2014 zu Tagesordnungspunkt 5 die Installation von Rauchmeldern in den Schlafräumen aller Wohnungen und den dazugehörigen Fluchtwegen mit Anmietung von Funkrauchmeldern bei der Firma T. für € 6,06 zzgl. € 1,67 für die Wartung je Gerät und Jahr (im einzelnen Protokoll vom 17.06.2014, AS 9). In der Versammlung am 23.08.2010 war zu dem Tagesordnungspunkt 3.2 b (Einbau von Rauchmeldern im Gemeinschafts- und im Sondereigentum) kein Beschluss gefasst worden; das Protokoll (AS 19) enthält den Vermerk, dass jeder Wohnungseigentümer auf eigene Kosten Rauchmelder im Sondereigentum montieren könne. Die Klage ging am 15.07.2014 mit Klagbegründung ein.
Die Kläger bringen vor, sie hätten ihre Wohnung bereits mit Rauchmeldern ausgestattet. Der angefochtene Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er das Vorhandensein von Rauchmeldern nicht berücksichtige und den Klägern insoweit weitere Kosten entstünden, obwohl dafür kein Bedürfnis bestehe. Daher liege der Beschluss auch außerhalb des billigen Ermessens der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung. Das gegebene Sicherheitsinteresse sei auch dann gewahrt, wenn die einzelnen Wohnungseigentümer das Vorhandensein und die Wartung ordnungsgemäßer Rauchmelder gegenüber der Verwaltung auf eigene Kosten nachwiesen. Die Kosten des Rechtsstreits habe die Verwalterin zu tragen.
Die Kläger beantragen (AS 3, 103), den Beschluss vom 17.06.2014 zu Top […]