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Ausgleichszahlungsanspruch des Fluggastes wegen Flugannullierung

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AG Frankfurt – Az.: 32 C 2076/18 (86) – Urteil vom 08.08.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 600,- € und an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 600,- € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend „EG-VO 261/2004“) in Höhe von insgesamt 1.200 €.

Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug am 24.11.2016 von Kapstadt über München, Flugnummer XX, nach Frankfurt am Main, Flugnummer XX. Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen. Der Flug von München nach Frankfurt mit der Flugnummer XX sollte um 21:00 Uhr starten und um 22.05 Uhr ankommen. Tatsächlich wurde der Flug annulliert. Die Distanz von Kapstadt nach Frankfurt am Main beträgt mehr als 3.500 km.

Ursache der Annullierung war der Streik der Pilotengewerkschaft XXX in der Zeit vom 23.11.2016 bis 30.11.2016.

Die Kläger beantragen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 600,- € und an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 600,- € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem vorgetragenen Streik handele es sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne Art. 5 Abs. 3 EG VO 261/2004, dessen Auswirkungen sie mit zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern konnte.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2019 (Bl. 54 d. A.) sowie die wechselsei[…]


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