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Bußgeldverfahren – Tatgerichtsauseinandersetzung mit von Verteidigung eingebrachtem Gutachten

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Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 Ss Rs 3/12 – Beschluss vom 27.02.2012

Das Urteil des Amtsgerichts Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, vom 21.10.2011 wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Pößneck zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – setzte gegen die Betroffene durch Bußgeldbescheid vom 7.4.2011 wegen Missachtung der Vorfahrt eines berechtigten Fahrzeuges, wobei es zu einem Unfall kam, gemäß §§ 8 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 34 BKat, § 3 BKatV, § 19 OWiG eine Geldbuße in Höhe von 120 € fest.

In der auf den fristgerechten Einspruch der Betroffenen gegen diesen Bescheid durchgeführten Hauptverhandlung vom 21.10.2011 sprach das Amtsgericht Pößneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, gegen die Betroffene mit Urteil von diesem Tage wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Missachtens der Vorfahrt eines berechtigten Fahrzeugs, Vorfahrtsregelung durch Zeichen StVO Nr. 205 und Verursachung eines Unfalls eine Geldbuße von 120 € aus.

Gegen dieses Urteil legte die Betroffene durch ihren Verteidiger am 26.10.2011 Rechtsbeschwerde ein und beantragte deren Zulassung. Das schriftlich abgefasste, mit Gründen versehene Urteil wurde dem Verteidiger der Betroffenen am 30.11.2011 zugestellt.

Am 16.12.2011 begründete die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 13.12.2011 das Rechtsmittel. Der Verteidiger beantragt, die Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs, hilfsweise zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25.1.2012, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat der zuständige Einzelrichter mit Beschluss vom 21.2.2012 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO – vorläufig – Erfolg.

Insoweit hat die Betroffene sowohl die allgemeine Sachrüge als auch der Sache nach eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO erhoben, mit der geltend gemacht wird, dass der Tatrichter keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen habe. Dabei ist auch die Verfahrensrüge noch zureichend ausgeführt, denn mit den Mit[…]


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