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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wegeunfall – Abweichung vom normalen Weg noch versichert?

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BAYER. LANDESSOZIALGERICHT
Az.: L 17 U 203/01
Urteil vom 12.12.2001
Vorinstanz: SG Nürnberg – Az.: S 6 U 98/00

Der 17. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 12. Dezember 2001 für Recht erkannt:
l. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.05,2001 sowie der Bescheid des Beklagten vom 08,12,1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.02,2000 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 13.08.1999 als Arbeitsunfall dem Grunde nach anzuerkennen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Strittig ist die Anerkennung und Entschädigung eines Verkehrsunfalles als Arbeitsunfall/Wegeunfall.
Der am 1981 geborene Kläger fuhr am 13.08.1999 gegen 13.30 Uhr mit seinem Leichtkraftrad in Gunzenhausen auf der L.Straße Richtung stadteinwärts. Als er einen PKW, der rechts an den Fahrbahnrand gefahren war, überholte, scherte der PKW plötzlich nach links aus, so dass er mit dem Kläger zusammenstieß. Der Kläger stürzte und zog sich einen Sprunggelenks- und Innenmeniskusbruch links sowie diverse Prellungen zu (Durchgangsarztbericht Dr.P. , IS.08.1999), Der Kläger hatte sich nach Arbeitsende um 12.30 Uhr zunächst auf den direkten Weg vom Bauhof im Gunzenhausener Ortsteil Aha zu seinem Wohnort in P. begeben. Nach einem kurzfristigen privat bedingter. Aufenthalt in der N.-straße hatte er sich gegen 13.20 Uhr wieder mit den direkten Nachhauseweg über die S.straße begeben. An der Kreuzung H.straße verließ er den kürzesten Weg und schlug die L.Straße ein. Diese ist eine unbeampelte Vorfahrtsstaße bis sie als L.Straße wieder auf die F, Straße stößt. Durch diesen Umweg hätte sich die Wegstrecke ab H.Straße von 1.600 m auf 1.700 m verlängert. Der Kläger hatte diesen Weg gewählt, weil er geplant hatte, an einem kurz hinter der Unfallstelle liegenden Sparkassenautomaten Geld abzuheben.
Mit Schreiben vom 08.12.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe den direkten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause verlassen, um die Sparkasse aufzusuchen und damit einer eigenwirtschaftlichen TÃ[…]


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