VG Hamburg – Az.: 3 E 2161/21 – Beschluss vom 10.05.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines ggf. noch einzulegenden Widerspruchs gegen den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin begehrt. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs durch das Gericht würde eine wirksame Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung voraussetzen. Eine solche ist vorliegend indes nicht gegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin unter Nr. 5 des Tenors des angegriffenen Bescheids die sofortige Vollziehung der Schließungsverfügung gesondert angeordnet. Diese Anordnung ging jedoch ins Leere, da gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 und 2 IfSG – um eine solche handelt es sich bei der Schließungsverfügung (vgl. u.) – bereits per Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. auch Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, Infektionsschutzrecht, 4. Ed., Stand: 5/2021, § 28, Rn. 52). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 29 Abs. 1 HmbVwVG.
II.
Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere entfällt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht deshalb, weil sie bislang offenbar keinen Widerspruch gegen die angegriffene Verfügung eingelegt hat. Da die Frist hierfür bislang nicht abgelaufen ist und die Verfügung nach wie vor eine für die Antragstellerin belastende Wirkung entfaltet, ist der Antragstellerin die Einlegung eines zulässigen Hauptsacherechtsbehelfs jedenfalls noch möglich, was für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags ausreichend ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80, Rn. 139).
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, die sich vorrangig nach den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren richtet. Erweist sich der in Rede stehende Verwaltungsakt im Rahmen des auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens als voraussichtlich rechtswidrig, ist regelmäßig von einem überwiegenden Aussetzungsinteresse auszugehen, da an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dies z[…]