Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. September 2016 – 4 U 171/10
Orientierungssatz
1. Bei einer arglistigen Täuschung des Verkäufers sind Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden durch die Regelungen in §§ 434 ff. BGB über die Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln nicht ausgeschlossen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 30. November 2012, V ZR 25/12).(Rn.27)
2. Voraussetzung einer Haftung unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelgewährleistung und eines vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens ist, dass der Verkäufer den Käufer bei Abschluss des hier in Rede stehenden Kaufvertrages, der einen Gewährleistungsausschluss beinhaltet, Feuchtigkeitsprobleme arglistig verschwiegen hat. Auch ungefragt besteht bei dem Verkauf eines Hausgrundstücks eine Pflicht zur Aufklärung über erhebliche Feuchtigkeit im Keller des Hauses (vgl. KG, Urteil vom 20. Juni 2005, 8 U 220/04).(Rn.29)
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die den aufklärungspflichtigen Mangel begründenden Umstände sowie diejenigen Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Verkäufer den Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kannte oder zumindest für möglich hielt, liegt auf Seiten des Käufers.(Rn.33)
4. Nach einer Sanierung besteht eine Aufklärungspflicht nur dann, wenn Umstände aufgetreten sind, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Sanierung nicht fachgerecht ausgeführt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1993, V ZR 140/91).(Rn.43)
5. Lässt sich nicht mit der für eine Überzeugungsbildung des Senats erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Verkäufer etwa eingedrungene Feuchtigkeit bemerkt haben muss, steht dem Käufer kein Schadenersatzanspruch wegen eines Mangels der Abdichtung des erworbenen Hauses gegen drückendes Wasser zu.(Rn.55)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.