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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

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OLG Hamm – Az.: I-10 W 9/21 – Beschluss vom 06.05.2021

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 22.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Bad Oeynhausen vom 18.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu 2) und 3) werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die einzigen Abkömmlinge der am 00.00.1933 geborenen Erblasserin B A und ihres am 00.00.2018 vorverstorbenen Ehemannes C A.

Am 26.06.2014 errichtete die Erblasserin unter der Überschrift „Mein Testament“ ein handschriftliches Testament mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

„1.) Ich, B A, geb. am 00.00.1933, …, erkläre folgendes: Ich bin mit C A verheiratet. Aus unserer Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen: …

a) Ich bin zur Hälfte Eigentümer des oben genannten bebauten Grundstücks einschließlich Inventar. Die andere Hälfte gehört meinem Mann.

b) Ich bin ferner alleinige Eigentümerin von Geldeinlagen bei der Ebank D.

2.) Für den Erbfall auf Grund meines Todes vor meinem Mann setze ich meinen Mann als Vorerben ein und unseren Sohn F als Nacherben.

a) …

b) Als Vorerbe meines Teileigentums am Hausgrundstück einschließlich Inventar ist mein Mann zu seiner alleinigen Nutzung berechtigt. …

3.) Für den Erbfall auf Grund meines Todes nach meinem Mann verfüge ich folgendes:

Meinen Sohn F setze ich als Erben ein. Seine Geschwister G und H sind Pflichtteilsberechtigte. …“

Am gleichen Tag errichtete der Ehemann der Erblasserin ebenfalls ein handschriftliches Testament mit gleichem Aufbau und im Wesentlichen gleichen Inhalt und Wortlaut. Am 22.04.2018 verfügte der Ehemann der Erblasserin auf seinem Testament handschriftlich ergänzend, dass bei einem Vorversterben der Beteiligten zu 2) und 3) deren Erben pflichtteilsberechtigt seien.

Wegen des weiteren Inhalts und des genauen Wortlauts wird auf das Original des Testaments der Erblasserin (Bl. 9 f. der Beiakte 15 IV 412/20) und die Ablichtung des Testaments ihres Ehemannes (Bl. 7 f.) Bezug genommen.

Auf Anregung des Beteiligten zu 1) und nach Anhörung der Erblasserin bestellte das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Bad Oeynhausen mit Beschluss vom 26.07.2019 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer der Erblasserin, da diese aufgrund einer manisch-depressiven Erkrankung und eines Zustands nach Hirninfarkt und Opera[…]


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