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Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler hauptsächlich zum Zwecke der Vorführung (z.B. Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Mit dem Begriff Vorführwagen wird kein Fahrzeugalter und keine Fahrzeugnutzungsdauer durch den Verkäufer zugesagt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2010, Az: VIII ZR 61/09).[…]
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