Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung von Fahrzeugen mit Tagfahrlicht mit ES3.0

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Karlsruhe, Az.: 2 Rb 8 Ss 621/18, Beschluss vom 13.11.2018

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Titisee-Neustadt vom 22.03.2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Titisee-Neustadt verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h zu der Geldbuße von 100 € und ordnete gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat Dauer an.

Mit der frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene u.a. die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Damit sollte bewiesen werden, dass die mit einem Lichtsensorgerät vom Typ ES3.0 vorgenommene Messung fehlerhaft sei und der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um höchstens 25 km/h überschritten habe. Zur Begründung wurde unter Wiedergabe einer Veröffentlichung der VUT Sachverständigen GmbH & Co. KG vom 14.11.2017, mit der die Bauartzulassung wegen der Auswirkungen von LED-Leuchten auf den Signalverlauf in Frage gestellt wurde (im Internet abrufbar unter https://vut-verkehr.de/downloads/2017-11-14-ES3.0%20LED.pdf), ausgeführt, dass die Messung durch das Tagfahrlicht mit LED-Leuchten am gemessenen Fahrzeug zuungunsten des Betroffenen verfälscht worden sei. Das Amtsgericht lehnte den Beweisantrag gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ab, weil es die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich hielt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Antragsschrift vom 12.09.2018, zu der der Betroffene am 02.10.2018 eine Gegenerklärung abgegeben hat, beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der originär zuständige Einzelrichter hat nach Einholung von Stellungnahmen des Herstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), die den Beteiligten bekanntgemacht wurden und zu denen sich der Betroffene geäußert hat, die Sache zur Fortbildung des Rechts dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Eines näheren Eingehens bedarf dabei nur die gerügte Ablehnung des vom Betroffenen gestellten Beweisantrags, die von der im Ablehnungsbeschluss getragenen Begründung allerdings nicht getragen wird. Nachde[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv