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Mieterhöhungsverlangen – Bezugnahme auf einen abgelösten Mietspiegel

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AG Leipzig, Az.: 162 C 6118/15, Urteil vom 11.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der gegen sie vollstreckbaren Forderung abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zustimmung zur Anhebung der Nettokaltmiete in Bezug auf die ortsübliche Vergleichsmiete.

Die Parteien sind mietvertraglich seit November 2008 bezüglich der 87,90 m² großen Wohnung Nr. im Hausgrundstück Str. in Leipzig miteinander verbunden; die Klägerin als Vermieterin und der Beklagte als Mieter. Die für die Wohnung vom Beklagten geschuldete Nettokaltmiete beträgt monatlich 139,20 EUR.

Seit 02. Dezember 2014 gilt der Leipziger Mietspiegel 2014, der den vorherigen Mietspiegel 2012 ablöste.

Mit undatiertem Schreiben forderte die Klägerin den Beklagten auf, der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für die Wohnung von zur Zeit 139,20 EUR um 26,43 EUR auf 165,63 EUR ab dem 01. August 2015 zuzustimmen. Als Grund gab sie die Anpassung der Miete nach dem Vergleichsmietensystem gemäß §§ 558 ff BGB an und bezog sich zur Begründung, dass die neue Nettokaltmiete nicht die üblichen Entgelte übersteigt, die in Leipzig für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder verändert wurden, auf den Leipziger Mietspiegel des Jahres 2012. Bezüglich der Einzelheiten der Mieterhöhungserklärung wird auf den Inhalt der Anlage K 4, Blatt 27 ff. der Akte, verwiesen. Dieses Mieterhöhungsverlangen wurde am 21. Mai 2015 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten des Beklagten eingeworfen.

Der Beklagte stimmte der begehrten Mieterhöhung nicht zu.

Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zur Kaltmieterhöhung auf 165,63 EUR ab dem 01. August 2015.

Die Klägerin behauptet, dass der Mieterhöhungsanspruch begründet sei, weil die neue Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteige. Nach dem Mietspiegel der Stadt Leipzig aus dem Jahre 2012 betrage die ortsübliche Vergleichsmiete im Mittelwert 165,63 EUR. Dies sei auch nicht nach dem Mietspiegel der Stadt Leipzig aus dem Jahre 2014 anders zu beurteilen. Nach dem Mietspiegel 2014 liege die Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete bei 4,53 EUR pro m² bis 5,71 EUR pro mÂ[…]


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