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Verkehrsunfall – Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt

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OLG Düsseldorf – Urteil vom 17.09.2019 – Az.: I-1 U 84/19

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. April 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.398,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 03.07.2018, als sein parkendes Fahrzeug der Marke M. von einem vorbeifahrenden B., der vom Beklagten zu 1. gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, am Kotflügel, beiden linksseitigen Türen sowie am vorderen linken Reifen und Felge streifend beschädigt wurde.

In der Berufungsinstanz steht nur noch die Höhe der Stundenverrechnungsätze in Streit, die der Kläger im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung geltend machen kann.

Der Kläger forderte in der ersten Instanz den Ersatz fiktiver Reparaturkosten in Höhe von 5.768,54 EUR (Nettoreparaturkosten 5.543,54 EUR, Wertminderung 200,00 EUR und Kostenpauschale 25,00 EUR). Dabei legte er gemäß dem von ihm eingeholten Schadensgutachten als Stundenverrechnungssatz einer markengebundenen Werkstatt für Karosseriearbeiten 151,92 EUR netto und für Lackierarbeiten 227,88 EUR netto zzgl. 50 % für Lackiermaterial zugrunde (Bl. 19 d.A.).

Die Beklagte zu 2. zahlte am Tag vor der Zustellung der Klage am 14.11.2018 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.376,47 EUR (Nettoreparaturkosten 3.201,47 EUR, Wertminderung 150,00 EUR, Kostenpauschale 25,00 EUR), den sie aufgrund eines Netto-Stundenverrechnungssatzes für Karosseriearbeiten in Höhe von 95,00 EUR und für Lackierarbeiten in Höhe von 98,00 EUR zzgl. 45 % für Lackiermaterial berechnet hatte. Auf die abgerechneten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR zahlte die Beklagte zu 2. 492,54 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass seine Schadensabrechnung – insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Stundenverrechnungssätze und die Wertminderung – den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag darstelle. Dementsprechend hat er die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner i[…]


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