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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rote Nummernschilder – Umfang des Versicherungsschutzes

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OLG Köln, Az.: 9 U 133/09
Beschluss vom 02.02.2010
1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund der abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung Kfz-Handel und – Handwerk hinsichtlich des Q. mit dem roten Kennzeichen TV – 00000 ein Entschädigungsanspruch wegen eines Teilediebstahls vom 23.08.2008 gemäß § 12 Abs. 1 I b) AKB nicht zu.

2. Die Beklagte ist wegen des Verstoßes gegen die Verwendungsklausel nach den §§ 2 c Abs. 1 a) AKB, 6 Abs. 1 VVG a. F. leistungsfrei.

a) Das Fahrzeug Q. war mit dem roten Kennzeichen TV – 00000 versehen und nach § 2 Nr. 1 c) der Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und – Handwerk in Verbindung mit dem von der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag (Anlagenheft) versichert. Danach sind je nach Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages eigene und fremde Fahrzeuge mit rotem Versicherungskennzeichen nach § 28 FZV versichert.

Nach dieser Vorschrift dürfen Fahrten im Sinne von § 16 Abs. FZV mit dem roten Kennzeichen unternommen werden. § 16 FZV bestimmt, dass diese Fahrzeuge zu Prüfungs-, Probe – oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden dürfen. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als den im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird, § 2 c Abs. 1 a) AKB. So liegt es hier.

Das Fahrzeug war nicht für eine Prüfungs-, Probe – oder Überführungsfahrt eingesetzt. Damit besteht keine Deckung in der Händlerversicherung. Eine Prüfungsfahrt von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder eine Überführungsfahrt, welche der Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dient, § 2 Nr. 24, 25 FZV, lag erkennbar nicht vor.

Eine Probefahrt ist anzunehmen, wenn eine Fahrt unternommen wird mit dem Ziele, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen, § 2[…]


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